Ausnahmegenehmigung - Antrag auf Parkerleichterungen nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Absatz 1 Nummer 11 Ausnahmegenehmigung für blinde oder schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie, Phokomelie (blauer
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Informationen zur Dienstleistung
Wer kann den Ausweis beantragen?
- Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen „aG“)
- Blinde (Merkzeichen „BL“)
- Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.
Was ist mit dem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte erlaubt?
- Das Parken auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen mit dem Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).
- Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).
- Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder Zeichen „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
- Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.
- Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Achtung: Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit bestehen. Wenn nicht an anders erwähnt, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden!
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