Baustelle - Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung - Einrichtung einer Baustelle -
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Von Arbeitsstellen im Straßenraum gehen besondere Gefahren aus. Die Straßenverkehrsordnung lässt daher Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (hierzu zählen auch Rad- und Gehwege), und Straßenbauarbeiten nur dann zu, wenn (Bau-) Unternehmer vor Beginn der Arbeiten eine Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an dieser Arbeitsstelle eingeholt und ausgeführt hat. Grundlage für die Absperrung von Baumaßnahmen sind die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA).
Vor der Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (hierzu zählen auch Rad- und Gehwege) ist daher bei der Stadt Lippstadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen. Diese Anordnung beinhaltet u. a. Regelungen darüber, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken und zu regeln ist und wie ggf. erforderliche Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung kann von Privatpersonen oder z. B. Bauunternehmen beantragt werden. Bauunternehmer müssen dem Antrag einen prüffähigen Verkehrszeichenplan beifügen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor geplantem Beginn der Arbeiten zu stellen, so dass eine rechtzeitige Bearbeitung und Weitergabe der Informationen an andere Behörden wie z. B. die Polizei und/oder Feuerwehr gewährleistet ist.
Vereinfachtes Verfahren
Für Versorgungsträger, Verkehrsbetriebe und Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, kann auf Antrag ein sog. „vereinfachtes Verfahren“ festgelegt werden.
Bei diesem Verfahren werden von der Stadt Lippstadt als Straßenverkehrsbehörde grundsätzliche Festlegungen für immer wiederkehrende Arbeitsstellen für einen längeren Zeitraum - in der Regel als Jahresgenehmigung - erteilt.
Die Festlegung des vereinfachten Verfahrens kommt nur für kleinere Arbeitsstellen von kürzerer Dauer (i. d. R. Tagesbaustellen) an Straßen in der Baulast der Stadt Lippstadt mit nur geringer Verkehrsstärke innerhalb geschlossener Ortschaft, mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und maximal einer Fahrspur sowie mit maximal 30 m Baustellenlänge in Betracht. Die Genehmigung umfasst ausschließlich Arbeiten am Fahrbahnrand, auf einem Park- oder Seitenstreifen und auf Fuß- und Radwegen.
Zur Anwendung können ausschließlich die Regelpläne B I / 1, 2, 3, 5 sowie B II / 1-9 und B IV / 1,2 kommen.
Für alle anderen Arbeiten im Straßenraum ist zwingend eine verkehrsrechtliche Anordnung (s. o.) frühzeitig einzuholen.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die verkehrsrechtliche Anordnung für die jeweilige Arbeitsstelle mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten mit näheren Angaben der Örtlichkeit und dem Vorschlag für die Regelung (Regelplan oder Verkehrszeichenplan) bei der Stadt Lippstadt – am besten mit Hilfe des untenstehenden Antrages zu beantragen.
Beim Fachdienst Straßenbau ist jeweils frühzeitig separat eine Aufbruchgenehmigung zu beantragen.
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