Ausnahmegenehmigung - Antrag auf pauschale Park-Ausnahmegenehmigung für firmeneigene Werkstatt- und Servicefahrzeuge bei Reparatur- und Montagearbeiten oder ähnliches nach § 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung
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Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, kann eine Ausnahmegenehmigung für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.
Darüber kann auch sonstigen Betrieben, die den o.g. berechtigten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen, eine Ausnahmegenehmigung für ihre Montage- oder Werkstattfahrzeuge erteilt werden. Reine Ladetätigkeiten fallen allerdings nicht unter diese Regelung. Die Fahrzeuge müssen jeweils auf beiden Fahrzeugseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken/Halten
- im eingeschränkten Halteverbot und Halteverbotszonen
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheinregelung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Entrichtung einer Gebühr sowie
- in Bewohnerparkzonen
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
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